§ 106 – Zuschuss zur Krankenversicherung
(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. (2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden. (3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden. (4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.
Kurz erklärt
- Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem deutschen Versicherungsunternehmen versichert sind, erhalten einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungskosten.
- Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrags, der auf die Rente angewendet wird, basierend auf dem allgemeinen Beitragssatz und dem individuellen Zusatzbeitrag.
- Für Rentner bei einem deutschen Versicherungsunternehmen wird der Zuschuss ebenfalls auf die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags begrenzt.
- Der Zuschuss ist auf die Hälfte der tatsächlichen Krankenversicherungskosten begrenzt und wird anteilig verteilt, wenn Rentner mehrere Renten beziehen.
- Rentner, die sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch bei einem deutschen Versicherungsunternehmen versichert sind, erhalten nur den Zuschuss nach der gesetzlichen Krankenversicherung.